Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Vermarktung von Billigreisen gegen grundlegende Verbraucherschutzvorschriften verstößt, nämlich Täuschung über die Preiswürdigkeit eines „Gewinns“ durch Unterschlagung zwingend anfallender Kosten, in unzulässiger Weise die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart, ohne vorausgegangene Information bzw. Vereinbarung Kosten im Zusammenhang mit der postalischen Übersendung von Reiseunterlagen verlangt, im Anschluss an die Buchung eine einseitige Preiserhöhung anbietet, ohne dem Verbraucher anzubieten, dass nach dessen Wahl die Preiserhöhung akzeptiert oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden könne, zwingende Informationspflichten im Zusammenhang mit der Reisebuchung unterschlägt und wegen angeblich offener Rechnungsbeträge überhöhte „Mahngebühren“ verlangt.