Am 21. Juli 2020 erteilte das Oberlandesgericht München der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters des Energieversorgers BEV, Axel Bierbach, eine deutliche Absage: zunächst in der mündlichen Verhandlung und dann auch im schriftlichen Urteil. Gegen diese Entscheidung hat der Insolvenzverwalter am 10. August 2020 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Bindendes Urteil erst 2021 zu erwarten
Die Revision hat zur Folge, dass das Urteil des Oberlandesgerichts in naher Zukunft keine Bindungswirkung entfalten kann. Die abschließende Entscheidung des BGH ist für das Jahr 2021 zu erwarten. Der vzbv rechnet mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Rechtlich ungeklärt ist die Frage, ob das laufende Verfahren den Insolvenzverwalter daran hindert, Forderungen gegen registrierte Verbraucher gerichtlich geltend zu machen. Ungeachtet dessen wäre ein solches Vorgehen aus Sicht des vzbv jedoch nicht verantwortungsvoll und auch nicht im Interesse des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter würde ohne Not Kosten verursachen, obwohl absehbar ist, dass der BGH die streitigen Rechtsfragen zum Neukundenbonus klären wird. Es besteht also keine Notwendigkeit parallel dazu auch noch Einzelverfahren zu führen.
Kein Handlungsbedarf für Verbraucher
Für registrierte Verbraucher besteht kein Handlungsbedarf. Die einmal erklärte Anmeldung gilt auch für die Revisionsinstanz. Eine An- oder Abmeldung ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich.
Sie können sich hier für einen News Alert anmelden, der Sie per E-Mail über das Verfahren auf dem Laufenden hält. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der vzbv keine Verbraucherberatung im Einzelfall anbietet. Wenden Sie sich dafür bitte an die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.verbraucherzentrale.de.
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