Gericht hält Musterfeststellungsklage gegen BEV für begründet

Stand:
Das Oberlandesgericht ist von der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters derzeit nicht überzeugt. Der vzbv sieht darin ein positives Signal für Verbraucher.
Klage gegen BEV-Insolvenzverwalter
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Der Insolvenzverwalter des Energieversorgers BEV hat sich nun im Klageverfahren erstmals zur Musterfeststellungsklage geäußert. Demnach hätten die betroffenen Verbraucher keinen Anspruch auf den Neukundenbonus. Schon gar nicht hält sich der Insolvenzverwalter für verpflichtet, den Bonus von seinen Forderungen abzuziehen. (Dies spielt angesichts der Insolvenzsituation eine besondere Rolle.)

Beides sieht das Oberlandesgericht nach vorläufiger Einschätzung anders. Der zuständige Senat teilte mit, er neige nach dem Ergebnis der Vorberatungen der Auffassung zu, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen unselbständigen Rechnungsposten handelt, der zugunsten der Verbraucher anzurechnen ist. Im Übrigen ergebe sich weder aus der Mitteilung der vertragsrelevanten Daten noch aus den AGB, dass die Anrechnung des Bonus nur in Frage kommt, wenn der jeweilige Kunde mindestens ein Jahr beliefert worden ist. 

Auch wenn ein Urteil frühestens am 21. Juli 2020 zu erwarten ist, sind die aktuellen Äußerungen des Gerichts eine positive Nachricht für geschädigte Verbraucher. Sollte der Senat an seiner vorläufig geäußerten Auffassung festhalten, bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter die Endabrechnungen um den Neukundenbonus kürzen muss, obwohl die Verbraucher nicht für die gesamte Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr beliefert wurden.

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