Aufgrund jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs stellt der vzbv in dem Verfahren gegen die Sparkasse Nürnberg weitere Anträge. Der vzbv geht davon aus, dass die Sparverträge zu einem festen Satz von 4 % pro Jahr (bzw. durchgehend zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Satz) zu verzinsen sind. Die Zinsen sollen also nicht – wie von der Sparkasse praktiziert – immer wieder abgesenkt werden. Die aus den neuen Anträgen ableitbaren Zinsnachzahlungen liegen nicht unter denen, die die Verbraucherzentrale Bayern bislang errechnet hat. Häufig werden die Ergebnisse sogar deutlich besser sein. Ob das Gericht diesem neuen Ansatz folgt, ist offen.
Die ursprünglichen Anträge bleiben ergänzend bestehen, so dass sich für die angemeldeten Verbraucher:innen zusätzliche Chancen ergeben. Sie müssen dafür nichts weiter unternehmen.
Kündigungen werden überprüft
Aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne aktive Zustimmung ihrer Kunden ändern können. Der vzbv will klären lassen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf die Kündigungen der Prämiensparverträge hat. Denn die Sparkasse hat ihre Kündigungen auf eine Klausel gestützt, die im Regelfall ohne aktive Zustimmung eingeführt wurde. Auch hier gilt: Die bisherigen Anträge, die davon ausgehen, dass die Sparkasse ohnehin nicht aus sachgerechtem Grund kündigen durfte, bleiben erhalten.
Anmeldung im Register weiterhin möglich
Wer noch nicht für die Klage angemeldet ist, kann das weiterhin tun, wobei eine frühzeitige Anmeldung zu empfehlen ist. Das Register wird noch bis vor dem Tag der mündlichen Verhandlung – der noch nicht feststeht – geöffnet sein. Wenn sich betroffene Verbraucher für die Klage registrieren, können sie von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren. Außerdem schützen sie sich vor der Verjährung von Ansprüchen. Alle weiteren Informationen zur Klage haben wir auf unserer Website zur Klage gegen die Sparkasse Nürnberg zusammengefasst. Dort gibt es auch Antworten auf die häufigsten Fragen zum Verfahren und zur Anmeldung beim Register. Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website ein Online-Anmeldeformular freigeschaltet
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