Das Wichtigste in Kürze
- Die Prüfung der Urteile durch den Bundesgerichtshof kann einige Zeit dauern.
- Betroffene können sich nicht mehr für die Klage anmelden oder sich von ihr abmelden.
- Angemeldete Verbraucher:innen müssen nichts tun. Deren Ansprüche verjähren während des Gerichtsprozesses nicht.
Der vzbv geht in zwei weiteren Verfahren gegen Sparkassen vor das höchste deutsche Zivilgericht. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinen Urteilen gegen die Kreissparkasse Stendal und die Sparkasse Mansfeld-Südharz am 11. Oktober 2023 entschieden, wie diese die Zinsen bei Prämiensparverträgen zu neu berechnen haben. Verbraucher:innen können somit Nachzahlungen zustehen.
Die Urteile sind aber nur ein Teilerfolg. Das Gericht hat für die Ermittlung der korrekten Zinsen eine andere Methode als der vzbv verwendet. Die zu erwartenden Beträge fallen damit spürbar geringer aus. Das Gericht bleibt bei seiner Ansicht wie im Urteil gegen die Saalesparkasse. Außerdem meint das OLG, Verbraucher:innen hätten nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2004 ihre Rechte schon selbst gerichtlich geltend machen können. Für Betroffene heißt das: Für Verträge, die die Sparkasse bereits vor 2018 gekündigt hat, wären die Ansprüche der Verbraucher:innen schon verjährt. Der vzbv sieht das anders. Nach seiner Ansicht muss für den Beginn der Verjährungsfrist verbindlich feststehen, welche Berechnungsmethode für die Zinsen gilt. Deswegen hat der vzbv Revision eingelegt. Der BGH wird die Urteile nun prüfen. Noch sind sie nicht rechtskräftig.
Ansprüche angemeldeter Sparer:innen verjähren nicht während des Verfahrens
Die Prüfung des BGH kann einige Zeit dauern. Für angemeldete Sparer:innen besteht kein Handlungsbedarf. Ihre Anmeldung zur Klage gilt weiter. Ihre Ansprüche können nicht verjähren, solange das Verfahren andauert. Neue Anmeldungen zu dem Verfahren sind allerdings nicht mehr möglich.
Über weitere Entwicklungen und Termine zu den Verfahren informiert der vzbv mit News-Alerts: