Zinsnachzahlungen: Oberlandesgericht entscheidet für brandenburgische Prämiensparer:innen

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Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat der Sparkasse Märkisch-Oderland vorgeschrieben, wie sie Zinsen bei Prämiensparverträgen nachträglich anders berechnen muss. Die zu erwartenden Nachzahlungen für Teilnehmer:innen an der Klage fallen dabei deutlich geringer aus als nach der Methode, die der vzbv gefordert hat. Deshalb kämpft der vzbv für höhere Zinsnachzahlungen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat festgelegt, wie die Sparkasse Zinsen neu zu berechnen hat.
  • Angemeldete Verbraucher:innen haben Ansprüche auf Nachzahlung, die geringer ausfallen als vom vzbv gefordert.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vzbv lässt das Urteil vom Bundesgerichtshof prüfen.
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Oberlandesgericht ebnet den Weg für Nachzahlungen

Mit seinem Urteil vom 26. März 2025 hat das Brandenburgische OLG zentrale Voraussetzungen für Nachzahlungsansprüche bei langfristigen Prämiensparverträgen bejaht und folgt damit wesentlichen Forderungen des vzbv.

Aus Sicht des vzbv reicht die Entscheidung allerdings nicht weit genug: Die voraussichtlichen Nachzahlungen bleiben hinter seinen Erwartungen deutlich zurück. Deshalb lässt der vzbv das Urteil vom BGH überprüfen – mit dem Ziel, höhere Nachzahlungen für Verbraucher:innen zu erreichen. Bis zur endgültigen Entscheidung ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Verfahren dauert also weiter an.

Richtige Berechnungsmethode ist weiter strittig

Nach Auffassung des Brandenburgischen OLG soll die Zinsanpassung auf Grundlage von Renditen erfolgen, die nach der Svensson-Methode für endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Zeitreihe WZ 9820) ermittelt werden. Tatsächlich waren die Verträge auf eine deutlich längere Laufzeit angelegt, denn sie versprachen steigende Prämien über bis zu 15 Jahre.

Am 9. Juli 2024 hatte der BGH in zwei anderen Musterfeststellungsklagen eine andere Methode zur Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen mit der Zeitreihe WU 9554 bestätigt. Diese Zeitreihe stellt auf eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren ab. Der BGH hatte zwar erklärt, dass auch andere Berechnungsmethoden angemessen sein können. Die konkrete Wahl des Brandenburgischen OLG hält der vzbv allerdings nicht für passend. Er lässt sie durch den BGH prüfen.