Das Wichtigste in Kürze
- BGH entschied: „Thermofenster“ der Mercedes-Benz Group AG (ehemals Daimler AG) sind kein Grund für Schadensersatz.
- Musterfeststellungsklage des vzbv ist nicht auf die „Thermofenster“ gestützt. Deswegen haben die aktuellen Urteile des BGH keinen Einfluss auf die Klage.
- Verbraucher:innen können jetzt prüfen, ob ihr Fall zur Klage passt.
- Sobald das Klageregister eröffnet ist, können Verbraucher:innen an der Klage teilnehmen.
Der BGH entschied am 16. September 2021 in vier Fällen, dass der Einbau eines sogenannten „Thermofensters“ in Dieselfahrzeuge der Mercedes-Benz Group AG
für sich genommen nicht ausreicht, um Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu begründen.
Musterfeststellungsklage gründet auf anderen Voraussetzungen
Diese Urteile haben nach Ansicht des vzbv keinen Einfluss auf die Erfolgsaussichten seiner Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wegen des „Thermofensters“ bislang keine verpflichtenden Rückrufe von Mercedes-Benz-Fahrzeugen angeordnet hat. Die Klage des vzbv stützt sich nicht auf den Einbau von „Thermofenstern“, sondern darauf, dass Mercedes-Benz andere unzulässige Abschalteinrichtungen bei bestimmten Fahrzeugmodellen eingesetzt hat. Die Ausgangslage für die Musterfeststellungsklage des vzbv ist damit eine andere.
Wegen der in der Klage gerügten Abschalteinrichtungen hat das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtende Rückrufe und Nachbesserungen an der Motorensoftware angeordnet. Diese Abschalteinrichtungen hat es klar als rechtswidrig eingestuft. Deren Unzulässigkeit hätte der Mercedes-Benz Group AG aus Sicht des vzbv ebenfalls bewusst sein müssen. Wegen dieser Abschalteinrichtungen können Verbraucher:innen deswegen auch Schadensersatz von der Mercedes-Benz Group AG fordern.
Passt Ihr Fall zur Klage? Machen Sie den Klage-Check!
Betroffene können jetzt prüfen, ob sich ihr Fall zur Teilnahme an der Klage eignet. Der vzbv stellt dafür einen Klage-Check bereit.
Die Prüfung stellt keine Eintragung in das Klageregister dar. Erst wenn das Bundesamt für Justiz das Klageregister eröffnet hat, können Betroffene sich für die Klage anmelden. Betroffene können sich in einen News Alert eintragen, um sich rechtzeitig über den Verlauf des Verfahrens zu informieren.