Klage gegen Parship: Teilerfolg vor dem OLG Hamburg

Stand:
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat heute über die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Online-Partnervermittler Parship (PE Digital GmbH) verhandelt. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts sei die von dem Unternehmen bis Februar 2022 verwendete Verlängerungsklausel überwiegend unwirksam. Ein Recht zur jederzeitigen Kündigung bestehe allerdings nicht.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Hamburg hält Parships Verlängerungsklausel überwiegend für unwirksam. Ein Recht der Parship-Kund:innen zur fristlosen Kündigung sei allerdings zweifelhaft.
  • Ein Urteil ist für den 26. Oktober 2023 angekündigt.
  • Verbraucher:innen können sich für die Klage nicht mehr anmelden.
Off

Gericht hält Verlängerungsklauseln zum Teil für unwirksam

Parship-Verträge kann man mit 6, 12 oder 24 Monaten Erstlaufzeit abschließen. Bis Ende Februar 2022 verwendete Parship eine Klausel, nach der sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, sofern man nicht 12 Wochen vor Ende der Erstlaufzeit gekündigt hatte. Mit Blick auf die 6- und 12-Monatsverträge ließ das Gericht erkennen, dies für unzulässig zu halten. Nur bei den 24-Monats-Verträgen sei die Verlängerung nicht zu beanstanden.

Wohl kein fristloses Kündigungsrecht

Das Gericht äußerte allerdings Zweifel, dass Parship-Kund:innen ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB zusteht. Hierfür fehle es insbesondere an einem persönlichen Kontakt zum Anbieter. Nach Auffassung des vzbv ist diese Ansicht nicht überzeugend. Insoweit muss aber das Urteil abgewartet werden. Dieses ist für den 26.10.2023 angekündigt. Gegen ein abweisendes Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Anmeldung für die Klage nicht mehr möglich

Verbraucher:innen können sich nicht mehr für die Musterfeststellungsklage anmelden. Die Abmeldung von der Klage ist bis zum Ende des 21. September 2023 möglich. Häufige Fragen zum Klageregister beantworter der vzbv unter Fragen zum Register des Bundesamts für Justiz.