BGH schafft Klarheit für Prämiensparer

Stand:
Im Streit um Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute eindeutige Vorgaben gemacht. In dem Urteil über die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Saalesparkasse hat er den Referenzzins, den das Oberlandesgericht Naumburg bestimmt hatte, bestätigt. Sparer:innen können die ihnen zustehenden Zinsen von der Sparkasse einfordern.
vzbv klagt gegen die Saalesparkasse

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Klageverfahren ist beendet.
  • Angemeldete Verbraucher:innen sollten Nachberechnung und Zahlung bei der Sparkasse einfordern.
  • Eine Anmeldung zur Klage ist nicht mehr möglich.
Off

BGH macht verbindliche Vorgabe

Endlich Klarheit: Vier Jahre nach Einreichung der Musterfeststellungsklage hat sich der Bundesgerichtshof heute dazu geäußert, wie die Saalesparkasse Zinsen aus Prämiensparverträgen hätte berechnen müssen. Das Kreditinstitut hatte in den 1990er und 2000er Jahren in großem Stil Prämiensparverträge vertrieben, die eine unwirksame Zinsklausel enthielten. Unwirksam deshalb, weil sie die Anpassung der Zinsen in das Belieben der Sparkasse stellte. Erst durch die Initiative der Verbraucherzentrale war das Problem einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Zinsen, die die Sparkasse ihren Kund:innen zahlte, blieben weit hinter dem zurück, was nach Ansicht der Verbraucherzentrale angemessen gewesen wäre. Nach dem Urteil des BGH steht nun fest, wie die Sparkasse die Zinsen hätte berechnen müssen:

  • Maßgeblicher Referenzzins ist die Zinsreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (Kennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554)
  • Relativer Zinsabstand
  • Keine Anpassungsschwelle
  • Monatliche Anpassung

Außerdem steht fest, dass die 3-jährige Verjährungsfrist in keinem Fall vor Beendigung des Vertrages beginnt. Verbraucher:innen haben also nach der Kündigung ihres Vertrages drei Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Der Ball liegt bei den Sparkassen, Verbraucherzentrale unterstützt Betroffene

Nach der konkreten gerichtlichen Vorgabe ist die Sparkasse spätestens jetzt aufgefordert auf ihre Kund:innen zuzugehen. Sie muss von sich aus die notwendigen Nachberechnungen umgehend durchführen, den Verbraucher:innen diese in transparenter Form und mit detailliertem Berechnungsverlauf darlegen und die Auszahlung unverzüglich veranlassen.

Der vzbv empfiehlt den Betroffenen gleichwohl, die Sparkasse zum Tätigwerden aufzufordern.

Bei Fragen berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Ratsuchende in den Beratungsstellen oder telefonisch über einen Rückrufservice. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Dort kann auch geprüft werden, ob auch weitere Prämiensparer anderer sachsen-anhaltinischer Sparkassen von der Entscheidung profitieren können.