Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamburg hält Parships Verlängerungsklausel überwiegend für unwirksam. Ein Recht der Parship-Kund:innen zur fristlosen Kündigung sei allerdings zweifelhaft.
- Ein Urteil ist für den 26. Oktober 2023 angekündigt.
- Verbraucher:innen können sich für die Klage nicht mehr anmelden.
Gericht hält Verlängerungsklauseln zum Teil für unwirksam
Parship-Verträge kann man mit 6, 12 oder 24 Monaten Erstlaufzeit abschließen. Bis Ende Februar 2022 verwendete Parship eine Klausel, nach der sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, sofern man nicht 12 Wochen vor Ende der Erstlaufzeit gekündigt hatte. Mit Blick auf die 6- und 12-Monatsverträge ließ das Gericht erkennen, dies für unzulässig zu halten. Nur bei den 24-Monats-Verträgen sei die Verlängerung nicht zu beanstanden.
Wohl kein fristloses Kündigungsrecht
Das Gericht äußerte allerdings Zweifel, dass Parship-Kund:innen ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB zusteht. Hierfür fehle es insbesondere an einem persönlichen Kontakt zum Anbieter. Nach Auffassung des vzbv ist diese Ansicht nicht überzeugend. Insoweit muss aber das Urteil abgewartet werden. Dieses ist für den 26.10.2023 angekündigt. Gegen ein abweisendes Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Anmeldung für die Klage nicht mehr möglich
Verbraucher:innen können sich nicht mehr für die Musterfeststellungsklage anmelden. Die Abmeldung von der Klage ist bis zum Ende des 21. September 2023 möglich. Häufige Fragen zum Klageregister beantworter der vzbv unter Fragen zum Register des Bundesamts für Justiz.