Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamburg hält Parships Klauseln zur Vertragsverlängerung in vielen Fällen für unzulässig.
- Ein fristloses Kündigungsrecht erkennt das Gericht nicht an. Das Prozessende ist noch offen.
- Verbraucher:innen können sich nicht mehr für die Klage anmelden.
Parship-Verträge kann man mit 6, 12 oder 24 Monaten Erstlaufzeit abschließen. Bis Ende Februar 2022 verwendete Parship eine Klausel, nach der sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, sofern man nicht 12 Wochen vor Ende der Erstlaufzeit gekündigt hatte. Das Gericht urteilte heute, dass diese Verlängerungen unzulässig sind, wenn die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags maximal ein Jahr betrug. Für die Betroffenen bedeutet das: Wer einen solchen Vertrag geschlossen hatte, dem darf Parship das weitere Jahr nicht in Rechnung stellen.
Gericht verneint fristloses Kündigungsrecht
Nach Einschätzung des vzbv steht Parship-Nutzer:innen auch das Recht auf eine fristlose Kündigung zu. Laut § 627 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anbieter besteht. Das ist für die Offline-Partnervermittlung anerkannt, aber für Online-Angebote noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das OLG Hamburg hat die Anwendung des § 627 BGB auf Parship in seinem Urteil abgelehnt. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, prüft der vzbv, ob er das Verfahren dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlegt. Ein Prozessende ist daher noch offen.
Anmeldung für die Klage nicht mehr möglich
Verbraucher:innen können sich nicht mehr für die Musterfeststellungsklage anmelden. Für das Verfahren hatten sich 1.219 Verbraucher:innen registrieren lassen.