Vorteile für Verbraucher:innen
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Das Wichtigste in Kürze:
Menschen, die mit Unternehmen streiten, sind oft überfordert. Denn Unternehmen sind besser organisiert, mächtiger als der einzelne Betroffene. Hinter Streitigkeiten mit Unternehmen steckt häufig mehr als ein Einzelfall: Banken berechnen die Sparzinsen ihrer Kund:innen falsch. Energieanbieter verschicken massenhaft unzulässige Preiserhöhungen. Autohersteller verkaufen Fahrzeuge, die mehr Schadstoffe ausstoßen als sie dürften.
Allen Fällen ist eins gemeinsam: Es sind viele Verbraucher:innen betroffen. Doch nicht jede:r von ihnen hat Mittel und Kraft, sich selbst gegen Unrecht zu wehren. Helfen kann dann eine Sammelklage oder Massenklage. Diese Klage kann von einem Verband als Abhilfeklage oder als Musterfeststellungsklage geführt werden. Am Ende einer Abhilfeklage stehen im Besten Fall direkte Zahlungen an die Verbraucher:innen, ohne dass diese selbst noch einmal vor Gericht ziehen müssen.
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Die Sammelklage hilft Verbraucher:innen, bei Massenschäden ihr Recht einfach durchzusetzen – im besten Fall sogar ohne eigene Klage. Ein Gericht entscheidet über die Ansprüche einer Vielzahl von Personen, die in gleicher Weise durch das Verhalten eines Unternehmens geschädigt wurden.
Der klagende Verband kann mit einer Sammelklage verschiedene Ziele verfolgen: Feststellung und Leistung. Der größte Unterschied liegt im Ausgang des Verfahrens:
Verbraucherverbände wie der vzbv können Unternehmen bei Massenschäden verklagen. Den Sammelklagen des vzbv können sich Verbraucher:innen kostenlos anschließen. Welche anderen Verbände klageberechtigt sind, ergibt sich aus den im Gesetz festgehaltenen Kriterien, zum Beispiel darf ein Verband nicht mehr als fünf Prozent seiner finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen erhalten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss das Gericht im Einzelfall prüfen. Eine Liste mit klageberechtigten Verbänden, die fortlaufend aktualisiert wird, gibt es nach jetzigem Stand nicht. Es gibt außerdem „Sammelklagen“ von kommerziellen Rechtsdienstleistern, die sich die Ansprüche von Verbraucher:innen übertragen lassen und dann gebündelt geltend machen. Diese Rechtsdienstleister verlangen in der Regel einen Anteil des geltend gemachten Betrages als Erfolgsprovision.
Geschädigte haben die Chance, ihr Recht durchzusetzen – auch bei kleineren Schäden, bei denen sich der Aufwand einer eigenen Klage kaum lohnt. Die Beteiligung an der Klage eines Verbraucherverbands ist für Verbraucher:innen kostenlos. Die Verjährung ihrer Ansprüche wird durch die Beteiligung an einer Sammelklage gehemmt.
Im Zuge des Dieselskandals, bei dem hunderttausende Verbraucher:innen geschädigt wurden, hatte der deutsche Gesetzgeber die Musterfeststellungsklage eingeführt. Geschädigte konnten sich den Klagen von Verbraucherverbänden anschließen, damit ein Gericht Sachverhalt und Rechtslage verbindlich feststellt. Den letzten Schritt bis zum Schadensersatz mussten Betroffene weiter individuell vor Gericht durchsetzen – solange kein Vergleich erzielt wurde oder das Unternehmen nach einem Feststellungsurteil freiwillig zahlte.
Parallel verabschiedete der europäische Gesetzgeber im Jahr 2020 die Verbandsklagenrichtlinie und verpflichtete Deutschland, neben der Musterfeststellungsklage auch die Abhilfeklage einzuführen. Ab Oktober 2023 tritt das Gesetz zur Sammelklage in Kraft. Dann können Verbände endlich auch in Deutschland Unternehmen mit dem Ziel verklagen, für eine Vielzahl von Betroffenen direkte Leistungen zu erstreiten, ohne dass diese selbst noch einmal vor Gericht ziehen müssen. Die Leistungen an Verbraucher:innen können Schadensersatz, Rückzahlung, Kaufpreisminderung oder Umtausch umfassen. Die Musterfeststellungsklage bleibt als Klageinstrument erhalten, wird aber zu einer Variante der Sammelklage.
Es gibt – anders als zum Beispiel in den USA – keinen „Strafschadensersatz“. Man kann in Deutschland nur Ersatz für den Schaden fordern, den man nachweislich erlitten hat. Völlig überzogene Klagesummen, die nur dazu dienen, das beklagte Unternehmen zu einem Vergleich zu drängen, sind daher ausgeschlossen. Diese beiden Faktoren sind (neben weiteren Unterschieden im Prozessrecht) maßgeblich dafür, dass die deutsche Sammelklage kein „Erpressungspotential“ gegenüber Unternehmen hat. Außerdem ist die Klagebefugnis auf qualifizierte Einrichtungen, wie etwa die Verbraucherzentralen bzw. ihrem Bundesverband (vzbv) beschränkt. Es kann nicht jeder stellvertretend für andere eine Sammelklage führen.
Der vzbv erhebt Sammelklagen gegen Unternehmen. Mit ihnen sollen Verstöße gegen Verbraucherrecht abgestellt und verursachte Schäden ersetzt werden. Dafür recherchiert der vzbv selber Verstöße oder wertet Probleme aus, mit denen die Menschen sich an die Verbraucherzentralen und auch direkt an den vzbv wenden. Damit der vzbv eine Sammelklage einreichen kann, muss er in der Klageschrift darlegen, dass mindestens 50 Verbraucher:innen potenziell betroffen sind.
Nein. Der vzbv setzt sich für die Interessen von Verbraucher:innen ein und erhebt nur in ihrem Namen Klage.
Auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz (BfJ) können Verbraucher:innen öffentlich einsehen, welche Sammelklagen erhoben wurden. Dort können sie sich den Klagen auch anschließen.Über Klagen des vzbv und der Verbraucherzentralen können sich Interessierte auf den Webseiten www.sammelklagen.de und www.verbraucherzentrale.de informieren. Mit dem News-Alert „Verbraucherschutz-aktiv“ informiert der vzbv über aktuelle Klagen, Verbraucheraufrufe oder Warnungen. Für diesen News-Alert können Sie sich hier registrieren.
Nein. Sammelklagen können nur von klageberechtigten Verbänden erhoben werden.Verbraucher:innen können ihre Probleme bei einer Verbraucherzentrale melden und das digitale Beschwerdeformular nutzen. Die Informationen werden ausgewertet. Der vzbv entscheidet, ob er Klage erhebt und welches Instrument er anwendet. Statt einer Sammelklage kann es hierbei auch zu einer Unterlassungsklage kommen. Deren Ziel ist vor allem, das Unternehmen dazu zu veranlassen, sich künftig rechtskonform zu verhalten.
Verbraucher:innen müssen sich im Klageregister des Bundesamtes für Justiz (BfJ) anmelden. Das wird jeweils im Falle einer Klage eröffnet. Nur dann können sie sich der Klage eines Verbandes anschließen. Wenn das Verfahren beendet ist, ist die Anspruchsklärung für alle Angemeldeten verbindlich, so als hätten sie selbst geklagt.
Den Sammelklagen des vzbv können sich Verbraucher:innen kostenlos anschließen. Es gibt außerdem „Sammelklagen“ von kommerziellen Rechtsdienstleistern, die sich die Ansprüche von Verbraucher:innen übertragen lassen und dann gebündelt geltend machen. Diese Rechtsdienstleister verlangen in der Regel einen Anteil des geltend gemachten Betrages als Erfolgsprovision.
Eine Sammelklage endet entweder mit einem Urteil oder einem Vergleich. Eine „verlorene“ Sammelklage ist für die angemeldeten Verbraucher:innen verbindlich, so als hätten sie selbst gegen das Unternehmen geklagt. Das heißt, dass angemeldete Verbraucher:innen die Ansprüche, um die es bei der Sammelklage ging, nicht noch einmal in einem eigenen Gerichtsverfahren geltend machen können. Durch eine verlorene Sammelklage kommen keine zusätzlichen Kosten auf die angemeldeten Verbraucher:innen zu.
Endet eine Sammelklage mit einem Vergleich, einigen sich der klageführende Verband und das beklagte Unternehmen darüber, welche Leistungen gegenüber den angemeldeten Verbraucher:innen wie erbracht werden.Endet eine Sammelklage mit einem positiven Urteil, können die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen. Ist die Sammelklage auf eine Feststellung gerichtet (Musterfeststellungsklage), wird das Gericht für die teilnehmenden Verbraucher:innen verbindlich klären, dass bestimmte Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zum Beispiel für Schadensersatz. Verbraucher:innen müssen ihre individuellen Ansprüche dann selbst einklagen, es sei denn, das unterlegene Unternehmen zahlt in der Folge freiwillig. Wenn das Urteil im Rahmen einer Abhilfeklage positiv ausfällt, bekommen die Verbraucher:innen direkt z.B. Schadensersatz, eine Rückzahlung, eine Kaufpreisminderung oder sie haben die Möglichkeit, eine Ware umzutauschen. Ein unabhängiger Sachwalter organisiert die Auszahlung von Geldbeträgen an die berechtigten Verbraucher:innen. Der vzbv wird im Vorfeld klar kommunizieren, mit welchem Ziel er eine Sammelklage erhebt.
Die Anmeldung zu einer Sammelklage muss bei dem Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn erfolgen. Für die Anmeldung ist die Textform vorgeschrieben. Darunter fallen schriftliche Anmeldungen per Brief ebenso wie E-Mails oder Telefaxe. Eine mündliche Anmeldung über Telefon oder Sprachnachricht ist nicht möglich. Das BfJ stellt auf seiner Webseite Online-Formulare und Ausfüllhilfen zu der jeweiligen Klage zur Verfügung. Angaben zum zuständigen Gericht und Aktenzeichen der Klage sind vom BfJ in den Formularen vorausgefüllt. Verbraucher:innen müssen ihren Namen, Anschrift und eine Schilderung des Schadensfalls verpflichtend ergänzen. Die Fallschilderung sollte knapp den Sachverhalt beschreiben und es muss deutlich werden, dass der eigene Fall zur Klage passt. Rechtliche Ausführungen sind nicht erforderlich. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten liegt allein bei den Verbraucher:innen.
Eine Anmeldung beim klagenden Verbraucherverband ist nicht möglich. Der vzbv darf bei der Anmeldung auch nicht als Vertreter genannt werden. Verbraucher:innen benötigen für die Anmeldung zum Klageregister grundsätzlich keine anwaltliche Unterstützung oder einen sonstigen Vertreter. Der vzbv informiert bei den jeweiligen Verfahren, wie sich die Verbraucher:innen der Klage anschließen können. Über Klagen des vzbv und der Verbraucherzentralen können Interessierte sich auch auf den Webseiten www.sammelklagen.de und www.verbraucherzentrale.de informieren.
Verbraucher:innen können sich für eine Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz die Klage bekannt gemacht hat – im sogenannten Klageregister. Das soll zeitnah nach der Erhebung der Klage geschehen. Nach der letzten mündlichen Verhandlung haben Verbraucher:innen noch drei Wochen Zeit, um sich für die Klage an- oder abzumelden. Sie können ihre Entscheidung über die Teilnahme an der Klage also auf der Grundlage der Gerichtsverhandlung bzw. der Berichte darüber treffen. Anmeldungen und Abmeldungen müssen form- und fristgerecht beim Bundesamt für Justiz eingehen. Für die Abmeldung kann man das allgemeine Online-Formular auf der Webseite des Bundesamt für Justiz nutzen.