Bahn Card-unzulässige Kündigungsfrist

Es wird beanstandet, in Bahn Card Verträgen Kündigungsfristen von 6 Wochen zu vereinbaren.

In BahnCard-Verträgen, die nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden,  die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf solche Klauseln zu berufen:
„Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen.“
„Die Probe Bahncard 25 bzw. Probe BahnCard 50 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement bzw. BahnCard 50-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird.“
„Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“

Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
6 U 206/23
Zuständiges Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Thüringen
Geht vor gegen

DB Fernverkehr AG
Europa-Allee 78-84
60486 Frankfurt am Main
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum