Es wurde beantragt und geurteilt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrag in der Grundversorgung über die Belieferung mit Erdgas vereinbart haben, in den Informationen über das Recht zur Sonderkündigung im Zusammenhang einer Preiserhöhung zu bitten, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen bei der Beklagten zu melden und die Kündigung zu erklären, verbunden mit der Behauptung, dass ansonsten ein termingerechter Wechsel des Gaslieferanten nicht sichergestellt werden könne.