Werbung für Verbraucherdarlehen ohne repräsentatives Beispiel / Erledigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eines Anerkenntnisses
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagten für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags wirbt, ohne dass repräsentative Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV anzugeben, bzw. in der Werbung für eine „Soforthilfe“ mit einer „schnellen und unbürokratische Hochwasserhilfe“ zu werben, wenn sich dieses Darlehen im Wesentlichen nicht von herkömmlichen Darlehensverträgen unterscheidet.
Die Gegenseite hat eine Unterlassungserklärung sowie ein Anerkenntnis abgegeben, weshalb die Klage teilweise für erledigt erklärt wurde. Hinsichtlich des verbleibenden Teils wurde ein Urteil erlassen, welches den Anbieter zur Unterlassung verurteilt. Hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung hat die Verbraucherzentrale sofortige Beschwerde eingelegt.