Irreführende Werbung für geprägtes Blattgold. Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf von hauchdünnem Blattgold irreführend mit der Behauptung wirbt, es handele sich dabei um einen nachgeprägten „Münzsatz“ der „offiziellen“ D-Mark. Die Beklagte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren wurde daher übereinstimmend für erledigt erklärt.