Die Klägerin wendet sich gegen eine unerlaubte (unzutreffende) gesundheitsbezogene Angabe und verlangt darüber hinaus in offener Teilklage die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Mit der Klageerweiterung wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte die von ihr angebotenen (Schaum-)Weine generell, also losgelöst von einem bestimmten Produkt, mit der wahrheitswidrigen Aussage bewirbt, diese hätten „0% Alkohol“, obwohl jedenfalls einige der von der Beklagten angebotenen Weine über einen Alkoholgehalt verfügen.
Der Anbieter wurde durch das Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az. 5 HK O 23/24) teilweise zur Unterlassung verurteilt. Hinsichtlich der Klageerweiterung wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Verbraucherzentrale Berufung eingelegt.