Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf ihrer Website gegenüber Verbraucher:innen die wesentlichen Eigenschaften der von ihr angebotenen Dienstleistung verschleiert und den Verbraucher noch nicht einmal im letzten Bestellschritt über diese sowie über den Gesamtpreis informiert.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte eine unwirksame Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung einholt und für sich das Recht in Anspruch nimmt, auf Basis dieser Einwilligungen Werbung per E-Mail an Verbraucher zu versenden.