Das Oberlandesgericht Köln hat die StudiMed SV GmbH nur im Hinblick auf die Nutzung zweier Klauseln zur Unterlassung verurteilt. So ist es unzulässig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Verträgen über die Vermittlung von Studienplätzen über ein Online-Registrierungsportal die folgenden Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen:
- Für die Geltendmachung muss die Zulassung innerhalb einer Woche nachgewiesen werden.
- Der Vertrag verlängert sich um jeweils neun Monate, wenn er nicht von einer der Parteien bis spätestens zwei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird.
Im Übrigen wurde die Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Gericht hat die weiter beanstandeten Klauseln hinsichtlich der zu zahlenden Provision (netto), des für den Test zu entrichtenden Beitrages sowie der Kosten für die Rücktrittsoption nicht für unzulässig erachtet. Eine Revision wurde nicht zugelassen.