Irreführende Werbung mit angeblich fester Verzinsung
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in irreführender Weise mit einer festen Verzinsung wirbt, die es nicht gibt, und darüber hinaus Verbraucher nicht transparent darüber informiert, dass sie tatsächlich in einer nicht näher erläuternden Weise Guthaben auf treuhänderische Partnerbankkonten einerseits und in qualifizierte Liquiditätsfonds andererseits verteilt.