Abschluss kostenpflichtiger Verträge bei sog. „Cold Calls“
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Rahmen von sog. Cold Calls mit einem Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, dabei gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften im TKG verstößt und außerdem bei der Beitreibung von Forderungen irreführend handelt und in unzulässigerweise Druck ausübt.