Es wird beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, gegenüber Verbrauchern im Rahmen abgeschlossener Stromlieferungsverträge eine nicht rechtzeitig angekündigte Preiserhöhung betreffend den Grundpreis oder den Arbeitspreis einseitig vorzunehmen, wie geschehen gemäß Schreiben der Beklagten.
Es wird weiter beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat eine monatliche Abschlagszahlung anzukündigen, wenn sich diese zuvor nicht vereinbarte erhöhte Abschlagszahlung nicht nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richtet.
Weiter wird beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, für den Fall, dass ein Verbraucher in einem mit der Beklagten geschlossenen Stromlieferungsvertrag anlässlich einer einseitigen Preiserhöhung der Beklagten von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Gebrauch gemacht hat, dem Verbraucher die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Zeitpunkt zu bestätigen, der nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Preiserhöhung liegt.
Das Landgericht Berlin II hat ein Versäumnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale erlassen (nicht rechtskräftig).
Die Beklagte hat Einspruch gegen Versäumnisurteil eingelegt.