Die Klägerin beanstandet mit dieser Klage die irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels als „Weißkäse“ in einem Werbeprospekt der Beklagten, obwohl in dem Produkt bei der Herstellung das natürliche Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt wurde. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin die unzureichende Aufklärung des Verbrauchers über eine lediglich eingeschränkte Warenbevorratung eines von der Beklagten beworbenen Produkts.
Das erstinstanzliche Landgericht Heilbronn gab der Verbraucherzentrale in seinem Urteil Az. 21 O 121/23 KfH hinsichtlich der Bezeichnung „Weißkäse“ bei einem Produkt, das aus Pflanzenfett gefertigt ist, recht. Allerdings wies das Gericht die Klage im Hinblick auf den gerügten Sternchenhinweis ab. Da das beworbene Produkt hinreichend bevorratet gewesen sei, sei die Klage, ob der Sternchenhinweis hinreichend aufkläre, nicht begründet. Eine Hinweispflicht stehe immer im Zusammenhang mit (mindestens) der Gefahr einer Mangelbevorratung.
Die Verbraucherzentrale hat bezüglich des abgelehnten Klagantrags am 14.05.2024 Berufung eingelegt.