Alle Fragen zur Klage gegen Volkswagen

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen zur Sammelklage gegen Volkswagen.
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Aktuelle Fragen

Kann ich mich noch anmelden?

Nein, eine Anmeldung zum Register für die VW-Klage ist nicht mehr möglich. Nach dem Gesetz zur Musterfeststellungsklage besteht am Tag vor der mündlichen Verhandlung die letzte Möglichkeit, einen Anspruch im Klageregister anzumelden. Der erste Termin für die mündliche Verhandlung der Klage gegen VW fand am 30. September 2019 statt. Sofern Sie überprüfen lassen möchten, ob Sie individuell noch Ansprüche geltend machen können, wenden Sie sich am besten an eine spezialisierte Kanzlei oder eine Verbraucherzentrale.

 

Kann ich mich noch abmelden?

Nein, eine Abmeldung war nur bis zum Ablauf des Tages der ersten mündlichen Verhandlung möglich. Der erste Termin für die mündliche Verhandlung der Klage gegen VW war der 30. September 2019.

Welche Folgen hat es, wenn ich mich für die Klage angemeldet habe und mein Auto verkaufe?

Die Musterfeststellungsklage bezieht über die Klageanträge auch Betroffene ein, die ihr Fahrzeug bereits verkauft haben bzw. dieses bis zu einer Entscheidung verkaufen werden. Es besteht aber die Möglichkeit, dass das Gericht diese Sachverhalte anders behandelt als bei Betroffenen, die ihr Fahrzeug bei der Entscheidung noch besitzen.

Für einen Schadenersatzanspruch ist nach unserer Auffassung allein auf eine Schädigung im Kaufzeitpunkt abzustellen. Wenn man dem Hersteller erfolgreich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachweisen kann, dann hat diese sich bereits bei Kauf des Kfz realisiert. Der Kunde hätte den Kaufvertrag nicht oder nicht zu dem Kaufpreis geschlossen, wenn er über das Vorliegen der unzulässigen Abschalteinrichtung aufgeklärt worden wäre. Er ist demnach so zu stellen, als ob er den Vertrag gar nicht geschlossen oder zumindest entsprechend weniger für das Fahrzeug bezahlt hätte. Das bedeutet, der Geschädigte kann wählen, ob er das Fahrzeug zurückgibt und den Kaufpreis zurückverlangt oder ob er nur eine auf die Manipulation zurückzuführende Wertminderung ausbezahlt haben und das Fahrzeug behalten möchte. Falls das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde, ist eine Rückgabe nicht mehr möglich. Es bliebe aber die Möglichkeit einer Verrechnung von ursprünglichem Kaufpreis und erzieltem Wiederverkaufspreis.

Was muss ich beachten, wenn ich mein Fahrzeug verkaufe?

Wenn Sie in Bezug auf dieses Fahrzeug Ansprüche im Register für die Musterfeststellungsklage angemeldet haben, bedenken Sie bitte Folgendes: Nach einem Musterurteil müssten Sie Ihre konkreten Ansprüche gegenüber Volkswagen beziffern. Wenn eine Rückgabe des Wagens an VW nicht (mehr) in Frage kommt, müsste der tatsächliche Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben werden. Es könnte Ihnen entgegengehalten werden, das Fahrzeug zu günstig verkauft zu haben. Es könnte im Nachhinein schwierig nachzuweisen sein, dass Sie einen marktgerechten Preis erzielt haben.

Wir können nicht garantieren, dass das hier beschriebenen Vorgehen am Ende auch zum Erfolg führen und als Dokumentation und ggf. auch Nachweis für den Schaden, der zu ersetzen ist, genügen wird.

Es ist aber jedenfalls sinnvoll

  • vor dem Verkauf einige Kauf-Angebote einzuholen, diese zu dokumentieren und aufzubewahren. Das könnte einem eventuellen späteren Vorwurf vorzubeugen, missbräuchlich zu billig verkauft zu haben.
  • im Kaufvertrag festzuhalten, dass
    • der Verkäufer deliktische Ansprüche behält. (In den Standard-Kaufverträgen werden diese aber ohnehin oftmals nicht explizit übertragen).
    • das Auto vom Dieselskandal betroffen sei, und der Verkäufer Ansprüche daraus geltend machen werde.

Ablauf des Verfahrens

Wie läuft das Verfahren ab?

Eine Übersicht über den zeitlichen Ablauf der VW-Klage finden Sie hier.

Konnte ich mich nach dem Jahresende 2018 wirksam für das Register anmelden?

Aus unserer Sicht ist das der Fall.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind, denn die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Verbraucher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatten. Diese Kenntnis kann nach unserer Auffassung erst angenommen werden, wenn die Verbraucher erfahren, dass auch ihr Fahrzeug von dem Rückruf betroffen ist (in der Regel also mit Erhalt des Rückrufschreibens). Dies wird in den meisten Fällen frühestens im Jahr 2016 gewesen sein, so dass die Verjährung auch nicht vor Ende 2019 abläuft.

Zudem soll die Verjährung von Ansprüchen nach dem Willen des Gesetzgebers und auch nach unserer Auffassung bereits durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gehemmt werden. Das heißt: es zählt das Datum der Klageerhebung. Von dieser Verjährungshemmung sollen alle Verbraucher profitieren, die sich rechtzeitig – also bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung – und wirksam für das Register anmelden.

Da beide Aspekte nicht unumstritten sind, hat der vzbv – um entsprechende Streitigkeiten zu vermeiden – im Jahr 2018 empfohlen, sich bis zum 31. Dezember 2018 anzumelden. Dies bedeutet aber nicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Anmeldung nicht mehr möglich ist.

Wir weisen darauf hin, dass das Verfahren im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Regelungen zur Musterfeststellungsklage in weiten Teilen Neuland ist. Die Unsicherheiten beziehen sich auch auf Fragen rund um die Verjährung. Dennoch hält der vzbv den Weg über die Eintragung ins Klageregister für alle Verbraucher, die bislang keine Einzelklage erheben konnten oder wollten, für eine sinnvolle Alternative.

Welche Nachweis- und Beweispflichten habe ich?

Im Musterfeststellungsklage-Verfahren haben Betroffene nach derzeitigem Kenntnisstand keine Nachweis- oder Beweispflichten.

Wirkungen der Musterfeststellungsklage

Was soll das Gericht feststellen?

Das Gericht soll zunächst feststellen, dass VW den oben genannten Verbrauchern grundsätzlich Schadensersatz schuldet, der durch die Manipulation der Software entstanden ist.

Wie geht es nach einem Urteil weiter?

Die Musterfeststellungsklage ist als Feststellungsklage ausgestaltet worden, nicht als Leistungsklage. In diesem Verfahren geht es nicht um die einzelnen Leistungen, sondern um deren allgemeine Voraussetzungen, also ob ein Unternehmen beispielsweise unrechtmäßig gehandelt hat.

In dem Verfahren gegen VW wird das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in seinem Urteil nicht die Auszahlung des jeweiligen Schadensersatzes an die Betroffenen anordnen. Dies müsste dann in einem zweiten Schritt erfolgen.

Verbraucher müssten – nach einem für sie positiven Feststellungsurteil – eine eigene Klage anstrengen, in der sie die konkrete Höhe des Schadensersatzes einfordern. Dabei ist das dann zuständige Gericht an die grundsätzlichen Feststellungen des OLG Braunschweig oder gegebenenfalls des Bundesgerichtshofs gebunden.

Der vzbv geht aber davon aus, dass ein Unternehmen, das in einer Musterfeststellungsklage antragsgemäß verurteilt worden ist, mit Rücksicht auf sein öffentliches Ansehen Bereitschaft signalisieren könnte, die Schäden ohne zweite Klage zu ersetzen.

Welche Vorteile bringt mir diese Klage als Verbraucher?

Die Musterfeststellungsklage soll insbesondere verhindern, dass viele Ansprüche verjähren.

Nach dem Willen des Gesetzgebers und auch nach unserer Auffassung soll die Verjährung der Ansprüche bereits durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gehemmt werden. Das heißt: es zählt das Datum der Klageerhebung. Von dieser Verjährungshemmung sollen alle Verbraucher profitieren, die sich rechtzeitig und wirksam für das Register anmelden. Dies bedeutet, dass Betroffene nach der Anmeldung zum Register die Möglichkeit haben, in Ruhe das Urteil abzuwarten und dann zu entscheiden, wie es weitergehen soll.

Das Urteil bindet darüber hinaus alle (deutschen) Gerichte, die in einem möglichen Anschlussverfahren über den Schadensersatz im konkreten Einzelfall entscheiden. Bei der Musterfeststellungsklage werden die Betroffenen also von einem Großteil des Gerichtsverfahrens entlastet. Das Prozesskostenrisiko trägt allein der vzbv.

Welche Nachteile sind mit dieser Klage im Vergleich zu anderen Optionen verbunden?

Wie bei allen anderen Klagen besteht auch bei der Musterfeststellungsklage die Möglichkeit, dass diese nicht wunschgemäß im Sinne der Betroffenen entschieden wird. Auch ein solches Urteil bindet diejenigen, die sich über das Register beteiligt haben. Darüber hinaus führt ein für die Betroffenen positives Urteil nicht direkt zu einem Zahlungsanspruch. Das kann bedeuten, dass Betroffene ein zweites Verfahren führen müssen.

Der vzbv möchte auch darauf hinweisen, dass das Verfahren im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Regelungen zur Musterfeststellungsklage in weiten Teilen Neuland ist. Diese Unsicherheiten beziehen sich auch auf Fragen rund um das Klageregister und die wirksame Eintragung. Dennoch hält der vzbv den Weg über die Eintragung ins Klageregister für alle Verbraucher, die bislang keine Einzelklage erheben konnten oder wollten, für eine sinnvolle Alternative.

Was passiert, wenn der vzbv verliert?

Verliert der vzbv, sind alle im Register eingetragenen Betroffenen auch an die für sie negativen Feststellungen gebunden. Würde das Gericht feststellen, dass VW keinen Schadensersatz schuldet, könnten Betroffene, die sich in das Register eingetragen haben, dies auch nicht mehr vor einem anderen Gericht geltend machen.

Wie lange dauert es, bis es ein Urteil gibt?

Das ist eine schwierige Schätzung, da es noch keinerlei Erfahrungswerte gibt. Das Verfahren beginnt auf Ebene eines Oberlandesgerichts (OLG), wo rund zwei Jahre bis zu einer Entscheidung vergehen könnten. Unter Umständen schließt sich dann noch eine weitere Instanz (beim Bundesgerichtshof) an. Diese könnte ebenfalls noch einmal zwei bis drei Jahre dauern.

Wie viel Zeit hat ein Verbraucher um nach einem positiven Feststellungsurteil eine eigene Klage anzustrengen?

Die Erhebung der Musterfeststellungsklage soll die Verjährung hemmen für diejenigen Verbraucher, deren Ansprüche wirksam angemeldet und im Klageregister eingetragen wurden. Nach § 204 Abs. 2 BGB ist die Verjährung noch für sechs Monate nach einem rechtskräftigen Muster-Urteil gehemmt. Innerhalb dieses Zeitraums muss ein individueller Anspruch geltend gemacht werden.

Bekomme ich nach einem Urteil eine Entschädigungszahlung?

Die Musterfeststellungsklage ist als Feststellungsklage ausgestaltet worden, nicht als Leistungsklage. In diesem Verfahren geht es nicht um die einzelnen Leistungen, sondern um deren allgemeine Voraussetzungen, also ob ein Unternehmen beispielsweise unrechtmäßig gehandelt hat.

In dem Verfahren gegen VW wird das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in seinem Urteil nicht die Auszahlung des jeweiligen Schadensersatzes an die Betroffenen anordnen. Dies müsste dann in einem zweiten Schritt erfolgen.

Verbraucher müssten – nach einem für sie positiven Feststellungsurteil – eine eigene Klage anstrengen, in der sie die konkrete Höhe des Schadensersatzes einfordern. Dabei ist das dann zuständige Gericht an die grundsätzlichen Feststellungen des OLG Braunschweig oder gegebenenfalls des Bundesgerichtshofs gebunden.

Der vzbv geht aber davon aus, dass ein Unternehmen, das in einer Musterfeststellungsklage antragsgemäß verurteilt worden ist, mit Rücksicht auf sein öffentliches Ansehen Bereitschaft signalisieren könnte, die Schäden ohne zweite Klage zu ersetzen.

Kann das Verfahren auch durch einen Vergleich enden?

Ja. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, soll dieser auch Zahlungen an die angemeldeten Verbraucher umfassen. Der Vergleich wird den Betroffenen zugestellt und diese können entscheiden, ob sie ihn gelten lassen oder ablehnen wollen. Wenn mehr als 70 Prozent der angemeldeten Verbraucher den Vergleich gelten lassen, ist der Rechtsstreit für diese Verbraucher endgültig abgeschlossen. Wenn 30 Prozent oder weniger der angemeldeten Verbraucher den Vergleich ablehnen, können diese anschließend noch einmal selbst gegen das beklagte Unternehmen klagen. Wenn der Vergleich wegen zu vieler Abmeldungen (30 Prozent oder mehr) scheitert, erlässt das Gericht ein Urteil.

Fragen zur Verjährung

Was bedeutet Verjährung eigentlich?

Mit Eintritt der Verjährung kann der Gläubiger seinen Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzen, denn der Schuldner ist berechtigt, die geforderte Leistung zu verweigern. Dem Anspruch des Gläubigers auf Leistung steht also ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber. Die Verjährung des Anspruchs tritt mit Ablauf der Verjährungsfrist ein.

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Lauf der Verjährungsfrist zum Stillstand kommt. Der Zeitraum, während die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Hemmung kann aus unterschiedliche Gründe eintreten, z.B. durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage oder einer individuellen Klage. Sobald die Hemmung endet, läuft die Verjährungsfrist weiter.

Gilt die Verjährungshemmung auch für Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Registeranmeldung bereits verjährt wären?

Die Verjährung von Ansprüchen soll nach dem Willen des Gesetzgebers und auch nach unserer Auffassung bereits durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gehemmt werden. Das heißt: es zählt das Datum der Klageerhebung. Von dieser Verjährungshemmung sollen alle Verbraucher profitieren, die sich rechtzeitig – also bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung – und wirksam für das Register anmelden. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Anspruch zu einem Zeitpunkt angemeldet wird, zu dem er ohne die Musterfeststellungsklage schon verjährt wäre.

Das Verfahren ist im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Regelungen zur Musterfeststellungsklage allerdings in weiten Teilen Neuland. Die Unsicherheiten beziehen sich auch auf Fragen rund um die Verjährung. Dennoch hält der vzbv den Weg über die Eintragung ins Klageregister für alle Verbraucher, die bislang keine Einzelklage erheben konnten oder wollten, für eine sinnvolle Alternative.

Allgemeine Informationen

Worum geht es und wer klagt?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen die Volkswagen AG. Der vzbv setzt sich seit mehr als zehn Jahren dafür ein, kollektive Klagerechte zu stärken. So sollen Verbraucher leichter zu ihrem Recht kommen, zum Beispiel bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Die Causa VW ist zwar ein ganz besonderer Fall. Er hat letztendlich aber dazu beigetragen, dass die Musterfeststellungsklage am 1. November 2018 in Kraft getreten ist. Der vzbv hat sich dazu entschlossen, gegen die Volkswagen AG zu klagen. Wir haben großen Respekt vor dieser neuen Herausforderung. Entscheidend ist, zumindest bei einem Großteil der möglichen Schadensersatzansprüche gegen VW die Verjährung zu hemmen. Für diese Fälle kann die Frage, ob sich VW durch sein Handeln schadensersatzpflichtig gemacht hat, ohne Zeitnot geklärt werden.

Wie erfahre ich von nächsten Schritten?

Alle Informationen und Neuigkeiten zum Verfahren stehen über die Internetseiten und Presseveröffentlichungen des vzbv bereit.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei Fragen können Verbraucher sich an Ihre regionale Verbraucherzentrale wenden. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite www.verbraucherzentrale.de.

Welche Rolle spielt der ADAC im Verfahren?

Der vzbv und der ADAC haben sich darauf verständigt, die erste Musterfeststellungsklage in Deutschland gemeinsam anzugehen und so der Sache der Verbraucher zu dienen. Dabei führt der vzbv die Klage gegen die Volkswagen AG in Kooperation mit dem ADAC. Mitglieder des ADAC können sich unter der Telefonnummer 0 89/ 76 76 24 33 bei den ADAC Clubjuristen informieren (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).

Wie stehen die Chancen, die Klage gegen VW zu gewinnen?

Das ist immer schwer zu sagen. Wenn man aber die veröffentlichten Entscheidungen der verschiedenen, mit Klagen gegen VW befassten Gerichte berücksichtigt, dann zeigt sich, dass eine Vielzahl der Gerichte den Betroffenen Schadensersatz u.a. aus unerlaubter Handlung zuspricht. Daher stützt sich der vzbv in seiner Klage auch auf diese Anspruchsgrundlage. Die Gerichte entscheiden unabhängig. Deshalb besteht wie bei allen anderen Gerichtsverfahren die Möglichkeit, teilweise oder insgesamt zu unterliegen.

Voraussetzungen für die Teilnahme

Um welche Fahrzeuge und Motortypen geht es in der Klage?

Es geht um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 (Hubraum: 1,2; 1,6; 2,0 Liter), in denen eine illegale Abschalteinrichtung verwendet wurde. Letzteres muss durch einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt worden sein.

 

Welche Verbraucher können sich einer Klage anschließen?

Der vzbv führt die Klage für Käufer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 (Hubraum: 1,2, 1,6, 2,0 Liter).

Unerheblich ist, ob das Auto als Neu- oder als Gebrauchtwagen gekauft wurde. Nicht anschließen können sich Beschenkte und Leasingnehmer. Der Kauf muss ab dem 1. November 2008 stattgefunden haben. In den Fahrzeugen muss eine illegale Abschalteinrichtung verwendet worden sein, was durch den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt worden sein muss. Sind die Fahrzeuge von einem solchen Rückruf betroffen, haben die jeweiligen Halter ein entsprechendes Rückrufschreiben des Herstellers erhalten.

Kann der Wagen auch auf eine andere Person, zum Beispiel auf den Ehepartner zugelassen sein?

Entscheidend ist der Kaufvertrag – eintragen kann sich also, wer darin als Käufer genannt ist. Die Zulassung spielt keine Rolle. Im Beispiel kann sich also der Ehepartner, der den Wagen gekauft hat, in das Register eintragen.

Spielt das Zulassungsdatum irgendeine Rolle?

Nein. Entscheidend ist allein das Kaufdatum. In das Klageregister kann sich nur eintragen, wer eines der betroffenen Autos nach dem 1. November 2008 gekauft hat. Wann das Fahrzeug (erstmals) zugelassen wurde, ist unerheblich.

Kann ich teilnehmen, wenn bei meinem Fahrzeug bereits ein Software-Update durchgeführt wurde oder ich eines durchführen lasse?

Ja. Um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, macht es nach unserer Ansicht keinen Unterschied, ob Sie ein Software-Update durchführen lassen oder nicht. Das ungesetzliche Handeln des Herstellers hat sich bereits beim Erwerb des Kfz ausgewirkt. Das später entwickelte Software-Update hat darauf keinen Einfluss. Viele Landgerichte in Deutschland haben dies bisher ebenso gesehen.

Ich habe mein Auto entsprechenden Typs bereits verkauft – kann ich mich trotzdem anschließen?

Die Klage steht all denjenigen offen, die nach dem 1. November 2008 einen der o.g. Fahrzeugtypen mit den beschriebenen Motoren erworben haben. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug wieder verkauft wurde.

Ich habe meine Rechte bereits an einen Dienstleister abgetreten. Kann ich mich trotzdem der Musterfeststellungsklage anschließen?

Verbraucher, die ihre Rechte bereits abgetreten haben, sollten ihren Abtretungsvertrag prüfen und den Dienstleister kontaktieren.

In meinem Fall hat bereits ein Gericht entschieden. Kann ich mich trotzdem einer Musterfeststellungsklage anschließen?

Solange ein Fall noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, können sich auch solche Verbraucher für die Musterfeststellungsklage eintragen, deren Verfahren bereits bei einem Gericht anhängig ist. Das Gericht setzt das laufende Verfahren dann aus und wartet den Ausgang des Musterfeststellungsklage-Verfahrens ab.

In meinem Fall gab es bereits einen Vergleich mit Volkswagen. Kann ich mich trotzdem einer Musterfeststellungsklage anschließen?

Wenn Verbraucher bereits in einen Vergleich mit VW eingewilligt haben, ist eine Anmeldung grundsätzlich nicht möglich. Mit dem Vergleich haben die Betroffenen einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie sich voraussichtlich dazu verpflichtet haben, mit ihrem Fall nicht mehr vor Gericht zu gehen. Bei rechtlichen Fragen können sich Betroffene entweder an eine örtliche Verbraucherzentrale, an den ADAC oder an eine Rechtsanwaltskanzlei wenden.

Was ist mit Fahrzeugen, die vom Dieselskandal betroffen sind, aber nicht von dieser Klage erfasst werden?

Käufer anderer Fahrzeuge, die sich nicht an dieser Musterfeststellungsklage beteiligen können, sollten sich rechtlich beraten lassen. Hierfür können sich Betroffene entweder an eine örtliche Verbraucherzentrale, an den ADAC oder an eine Rechtsanwaltskanzlei wenden.